Morgens um 6 in Deutschland
Wie verhalte ich mich richtig bei einer Hausdurchsuchung
Morgens um 6 in Deutschland, für einige beginnt der Start in den Tag, andere drehen sich im Bett ein letztes Mal um, glücklich ist wer ausschlafen kann.
Umso unangenehmer fällt ein energisches Klingeln oder Klopfen in dieser frühen Stunde auf. Die Polizei steht vor der Tür mit einem Durchsuchungsbeschluss und möchte die Wohnung durchsuchen.
Jetzt heißt es, kühlen Kopf zu bewahren. Bleiben Sie unbedingt ruhig. Nur dann können Sie Ihre Situation richtig einschätzen und laufen nicht Gefahr, die Situation noch zu verschlechtern.
Zuerst müssen Sie klären, gibt es einen Durchsuchungsbeschluss oder handelt es sich um einen „Sie-haben-ja-nichts-dagegen-wenn-wir-mal-reinkommen-und-uns-umschauen“ Besuch. Zweiteres darf ohne Ihre Zustimmung nicht stattfinden. Überlegen Sie daher genau, ob Sie den unangekündigten Besuch in Ihrer Wohnung empfangen möchten.
Grundsätzlich darf eine Hausdurchsuchung nur tagsüber stattfinden. Durchsuchungen zur Nachtzeit sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Allerdings wird als Nachtzeit nur die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens angesehen.
Als erstes sollten Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Nehmen Sie sich Zeit, diesen durchzulesen. Prüfen Sie, von wann der Beschluss ist. Ein Beschluss, der älter ist als sechs Monate, darf nicht mehr vollzogen werden. Hierauf sollten Sie zunächst die Beamten freundlich hinweisen.
Dem Beschluss kann entnommen werden, was man Ihnen vorwirft und vor allen Dingen was genau gesucht wird. Manchmal kann es sinnvoll sein, die gesuchten Gegenstände herauszugeben bzw. die Polizei darauf hinzuweisen, wo sich diese befinden. So kann manchmal verhindert werden, dass Zufallsfunde Ihre Situation noch verschlechtern.
Vorsicht vor spontanen Äußerungen. Machen sie keine Angaben zu den Vorwürfen. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien korrekt anzugeben. Das sind Name, gegebenenfalls Geburtsname, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift, Beruf. Zu weiteren Angaben sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet. Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden. Eine unbedachte Äußerung lässt sich später aber nur noch schwer korrigieren, wenn sich die Äußerung zu Ihrem Nachteil auswirken sollte. Was günstig und was ungünstig ist lässt sich allerdings in der Regel ohne vorherige Akteneinsicht nicht sicher sagen. Vergleichen Sie auch unseren Beitrag zu „Schweigen ist Gold“.
Spätestens jetzt sollten Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen. Bitten Sie den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin vor Ort um ein Telefonat, damit Sie einen Anwalt erreichen können. Erfahrungsgemäß wird ein solcher Anruf auch gestattet. Gegebenenfalls wird hierzu auch das Telefon des Einsatzleiters/der Einsatzleiterin zur Verfügung gestellt.
Sie haben das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt hinzu zu ziehen. Dies gilt schon vor der ersten Vernehmung und selbstverständlich im Falle einer Durchsuchung.
Rufen Sie uns an. Wir stehen im Notfall auch 24 Stunden zur Verfügung. Falls es notwendig und sinnvoll ist, kommen wir, wenn möglich, auch zu Ihnen.
Oftmals wird der Anwalt mit dem Einsatzleiter/der Einsatzleiterin weiteren sprechen wollen. Der Anwalt wird sich einen Überblick über die Situation verschaffen, um entscheiden zu können, ob die Anwesenheit des Anwalts vor Ort sinnvoll/notwendig ist und welche weiteren Maßnahmen gegebenenfalls nach der Durchsuchung noch geplant sind (erkennungsdienstliche Behandlung, vorläufige Festnahme oder Ähnliches).
Manchmal kann erreicht werden, dass mit dem Beginn der Durchsuchung gewartet wird, bis der Anwalt vor Ort sein kann.
Hier noch einmal das Wichtigste in Kürze:
• Bleiben Sie ruhig.
• Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen.
• Machen Sie unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch, beachten Sie auch unseren Artikel hierzu.
• Wenn möglich, nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt, am besten zu einem Fachanwalt für Strafrecht auf. Für Notfälle stehen wir rund um die Uhr zur Verfügung.